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Fernvertragsverordnung
ERSTER TEIL
Zweck, Umfang, Grundlage und Definitionen
Ziel
ARTIKEL 1 – (1) Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, die Durchführungsverfahren und Grundsätze für Fernabsatzverträge zu regeln.
Umfang
ARTIKEL 2 – (1) Diese Verordnung gilt für Fernabsatzverträge.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung;
a) Finanzdienstleistungen,
b) Verkäufe über Automaten,
c) Nutzung dieses Telefons mit Telekommunikationsbetreibern über öffentliche Telefone,
d) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wetten, Tombolas, Lotterien und ähnlichen Glücksspielen,
d) Schaffung, Übertragung oder Erwerb von Grundstücken oder mit diesen Grundstücken verbundenen Rechten,
e) Wohnungsmiete,
f) Pauschalreisen,
g) Timeshare, Timeshare, Langzeiturlaubsservice und deren Weiterverkauf oder Tausch,
g) Lieferung von Gegenständen des täglichen Bedarfs wie Speisen und Getränke an den Wohnsitz oder Arbeitsplatz des Verbrauchers im Rahmen der regelmäßigen Lieferungen des Verkäufers,
h) Personenbeförderungsdienste, sofern die Informationspflicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d sowie die Pflichten gemäß Artikel 18 und 19 vorbehalten bleiben,
i) Montage, Wartung und Reparatur von Waren,
i) Soziale Dienste zur Unterstützung von Familien und Einzelpersonen, wie z. B. Pflegeheimdienste, Kinder-, Alten- oder Patientenbetreuung
Sie gilt nicht für Verträge im Zusammenhang mit
Ausruhen
ARTIKEL 3 – (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Artikel 48 und 84 des Verbraucherschutzgesetzes Nr. 6502 vom 7.11.2013 erstellt.
Definitionen
ARTIKEL 4 – (1) Bei der Umsetzung dieser Verordnung;
a) Digitale Inhalte: Alle Arten von Daten, die in digitaler Form dargestellt werden, wie z. B. Computerprogramme, Anwendungen, Spiele, Musik, Videos und Texte,
b) Dienstleistung: Der Gegenstand jeder Verbrauchertransaktion mit Ausnahme der Bereitstellung von Waren, die gegen eine Gebühr oder einen Vorteil hergestellt oder versprochen werden.
c) Permanente Datenspeicherung: SMS, E-Mail, Internet, Diskette, CD, DVD, die es ermöglicht, die an den Verbraucher gesendeten oder gesendeten Informationen ohne Änderung aufzuzeichnen und zu kopieren, sodass die Informationen auf angemessene Weise untersucht werden können Zeitraum entsprechend seinem Zweck und ermöglicht den wörtlichen Zugriff auf diese Informationen auf der Speicherkarte und jedem ähnlichen Gerät oder Medium.
ç) Gesetz: Verbraucherschutzgesetz Nr. 6502,
d) Waren: Vorbehaltlich des Kaufs; bewegliche Güter, Immobilien für Wohn- oder Urlaubszwecke sowie alle Arten immaterieller Güter wie Software, Ton, Bilder und ähnliches, die für die Verwendung in einer elektronischen Umgebung vorbereitet sind,
e) Fernabsatzvertrag: Verträge, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zwischen den Parteien bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Rahmen eines für die Fernvermarktung von Waren oder Dienstleistungen geschaffenen Systems ohne gleichzeitige physische Anwesenheit des Verkäufers geschlossen werden bzw. Anbieter und Verbraucher,
f) Anbieter: Eine natürliche oder juristische Person, die Dienstleistungen für Verbraucher zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken erbringt, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, oder die im Auftrag oder im Auftrag des Dienstleisters handelt,
g) Verkäufer: Eine natürliche oder juristische Person, die dem Verbraucher zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken Waren anbietet, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, oder die im Auftrag oder im Namen der Person handelt, die Waren anbietet,
g) Verbraucher: Natürliche oder juristische Person, die zu gewerblichen oder nichtberuflichen Zwecken handelt,
h) Fernkommunikationstool: Jedes Tool oder Medium, das den Abschluss eines Vertrags ohne physische Konfrontation ermöglicht, wie Brief, Katalog, Telefon, Fax, Radio, Fernsehen, E-Mail-Nachricht, Textnachricht, Internet usw.
i) Nebenvertrag: Ein Vertrag über Waren oder Dienstleistungen, die dem Verbraucher zusätzlich zu den vertragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen vom Verkäufer, Lieferanten oder einem Dritten im Rahmen eines Fernabsatzvertrags bereitgestellt werden.
drückt aus.
ZWEITER TEIL
Vorherige Informationspflicht
Vorabinformationen
ARTIKEL 5 – (1) Der Verbraucher muss vom Verkäufer oder Anbieter über alle folgenden Punkte informiert werden, bevor er einen Fernabsatzvertrag abschließt oder ein entsprechendes Angebot annimmt.
a) Grundlegende Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen,
b) Name oder Titel des Verkäufers oder Anbieters, ggf. MERSİS-Nummer,
c) Die vollständige Adresse, Telefonnummer und ähnliche Kontaktinformationen des Verkäufers oder Anbieters, die dem Verbraucher eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer oder Anbieter ermöglichen, sowie die Identität und Anschrift der Person, die im Namen oder im Namen des Verkäufers oder Anbieters handelt, wenn überhaupt,
ç) Wenn der Verkäufer oder Anbieter über andere Kontaktinformationen als die in Absatz (c) genannten verfügt, damit der Verbraucher seine Beschwerden übermitteln kann, Informationen dazu,
d) Der Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern, die Methode zur Berechnung des Preises, wenn dieser aufgrund seiner Beschaffenheit nicht im Voraus berechnet werden kann, alle Transport-, Liefer- und ähnlichen Zusatzkosten, falls vorhanden, und Informationen über zusätzliche Kosten können gezahlt werden, wenn diese nicht im Voraus berechnet werden können,
e) Zusätzliche Kosten, die Verbrauchern entstehen, wenn die Gebühr für die Nutzung des Fernkommunikationstools nicht auf der Grundlage der normalen Gebührenordnung bei Vertragsabschluss berechnet werden kann,
f) Informationen zu Zahlung, Lieferung, Leistung und etwaigen diesbezüglichen Verpflichtungen sowie die Lösungsmethoden des Verkäufers oder Anbieters für Reklamationen,
g) In Fällen, in denen ein Widerrufsrecht besteht, Informationen über die vom Verkäufer angegebenen Bedingungen, Dauer, Vorgehensweise und Beförderer für die Rückgabe dieses Rechts,
g) Vollständige Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Informationen, an die die Widerrufsmitteilung erfolgen soll,
h) In Fällen, in denen das Widerrufsrecht gemäß Artikel 15 nicht ausgeübt werden kann, Informationen darüber, ob der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht in Anspruch nehmen kann oder unter welchen Bedingungen er sein Widerrufsrecht verliert,
i) Auf Verlangen des Verkäufers oder Anbieters Kautionen oder andere finanzielle Garantien, die gegebenenfalls vom Verbraucher zu zahlen oder bereitzustellen sind, und die damit verbundenen Bedingungen,
i) etwaige technische Schutzmaßnahmen, die die Funktionalität digitaler Inhalte beeinträchtigen können,
j) Informationen darüber, mit welcher Hardware oder Software die digitalen Inhalte funktionieren können, die dem Verkäufer oder Anbieter bekannt sind oder von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sie kennen,
k) Information, dass Verbraucher sich bei Streitigkeiten an das Verbrauchergericht oder die Verbraucherschlichtungsstelle wenden können.
(2) Die im ersten Absatz genannten Informationen sind integraler Bestandteil des Fernabsatzvertrags und können nicht geändert werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren eindeutig etwas anderes.
(3) Kommt der Verkäufer oder Anbieter der Informationspflicht über die Mehrkosten gemäß Absatz 1 Buchstabe d nicht nach, ist der Verbraucher nicht verpflichtet, diese zu tragen.
(4) Der Gesamtpreis gemäß Absatz (d) des ersten Absatzes muss bei unbefristeten Verträgen oder befristeten Abonnementverträgen die Gesamtkosten pro Abrechnungszeitraum umfassen.
(5) In Verträgen, die durch Auktion oder Versteigerung geschlossen werden, können anstelle der Informationen in den Unterabsätzen (b), (c) und (d) des ersten Absatzes Informationen über den Auktionator enthalten sein.
(6) Die Beweislast für die Bereitstellung einer Vorabinformation obliegt dem Verkäufer bzw. Anbieter.
Vorläufige Informationsmethode
ARTIKEL 6 – (1) Der Verbraucher wird über alle in Artikel 5 Absatz 1 genannten Angelegenheiten vom Verkäufer oder Anbieter schriftlich oder in dauerhaften Daten in einer verständlichen Sprache in einer verständlichen Sprache und in einer Größe von at informiert mindestens zwölf Punkte, je nach verwendetem Fernkommunikationstool. Der Verwalter muss informiert werden.
(2) Kommt der Fernabsatzvertrag über das Internet zustande, ist der Verkäufer bzw. Anbieter;
a) Unbeschadet der Informationspflicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind die in den Unterabsätzen (a), (d), (g) und (h) desselben Absatzes genannten Informationen als Ganzes unmittelbar vor der Veröffentlichung deutlich offenzulegen Der Verbraucher ist zur Zahlung verpflichtet.
b) Spätestens vor Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher klar und verständlich anzugeben, ob Versandbeschränkungen gelten und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
muss.
(3) Wenn der Fernabsatzvertrag durch Sprachkommunikation zustande kommt, muss der Verkäufer oder Anbieter den Verbraucher klar und verständlich über die in den Unterabsätzen (a), (d), (g) und (h) des ersten Absatzes genannten Punkte informieren Artikel 5: Er ist verpflichtet, spätestens bis zur Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung alle in Artikel 5 Absatz 1 genannten Informationen in der entsprechenden Umgebung zu informieren und zu übermitteln.
(4) Wenn ein Fernabsatzvertrag in einer Umgebung zustande kommt, in der Informationen über die Bestellung in einem begrenzten Bereich oder zu einer begrenzten Zeit präsentiert werden, muss der Verkäufer oder Anbieter die Bestimmungen der Absätze (a), (b), (d) einhalten. (g) und (h) des ersten Absatzes von Artikel 5. In diesen Angelegenheiten ist es verpflichtet, den Verbraucher in der genannten Umgebung unmittelbar vor der Aufgabe einer Bestellung klar und verständlich zu informieren und ihm alle darin enthaltenen Informationen zu übermitteln Artikel 5 Absatz 1 spätestens bis zur Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung schriftlich mitzuteilen.
(5) Bei Verträgen über Dienstleistungsverkäufe, die nach den in den Absätzen 3 und 4 genannten Modalitäten geschlossen und sofort ausgeführt werden, muss der Verbraucher nur die Informationen in den Unterabsätzen (a), (b), (d) und () einhalten. h) des ersten Absatzes von Artikel 5 in der genannten Umgebung unmittelbar vor der Auftragserteilung. Es reicht aus, sich über die Sachlage klar und verständlich zu informieren.
Bestätigung der vorläufigen Informationen
ARTIKEL 7 – (1) Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bestätigt, dass er vorläufige Informationen über die in Artikel 6 genannten Methoden und in Übereinstimmung mit dem verwendeten Fernkommunikationsmittel erhalten hat. Andernfalls gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.
Sonstige Pflichten zur Vorabinformation
ARTIKEL 8 – (1) Der Verkäufer oder Anbieter muss den Verbraucher unmittelbar vor der Bestätigung der Bestellung durch den Verbraucher klar und verständlich darüber informieren, dass die aufgegebene Bestellung eine Zahlungsverpflichtung darstellt. Ansonsten ist der Verbraucher an die Bestellung nicht gebunden.
(2) Wird der Verbraucher vom Verkäufer oder Anbieter zum Zwecke des Abschlusses eines Fernabsatzvertrages angerufen, muss der Verkäufer oder Anbieter zu Beginn jedes Gesprächs seine Identität offenlegen, und zwar auch dann, wenn er im Namen oder im Auftrag einer anderen Person anruft , die Identität dieser Person und den kommerziellen Zweck des Anrufs.
DRITTER TEIL
Ausübung des Widerrufsrechts und Pflichten der Parteien
Rücktrittsrecht
ARTIKEL 9 – (1) Der Verbraucher hat das Recht, innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen und ohne Zahlung einer Vertragsstrafe vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen den Tag des Vertragsschlusses; Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware in Empfang nimmt. Der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht jedoch auch innerhalb der Frist vom Vertragsschluss bis zur Lieferung der Ware ausüben.
(3) Bei der Festlegung der Widerrufsfrist;
a) Bei Waren, die Gegenstand einer einheitlichen Bestellung sind und getrennt geliefert werden, der Tag, an dem der Verbraucher oder der von ihm benannte Dritte die letzte Ware erhält,
b) Bei Waren, die aus mehr als einem Stück bestehen, der Tag, an dem der Verbraucher oder der von ihm benannte Dritte das letzte Stück erhält,
c) Bei Verträgen, bei denen die regelmäßige Lieferung von Waren für einen bestimmten Zeitraum erfolgt, der Tag, an dem der Verbraucher oder der von ihm bestimmte Dritte die erste Ware erhält
als Grundlage genommen wird.
(4) Die Übergabe der Ware durch den Verkäufer an den Spediteur gilt nicht als Lieferung an den Verbraucher.
(5) Bei Verträgen, bei denen die Lieferung einer Ware und die Erbringung einer Dienstleistung gemeinsam erfolgen, gelten die Regelungen des Widerrufsrechts bei der Lieferung einer Ware.
Unvollständige Information
ARTIKEL 10 – (1) Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet nachzuweisen, dass der Verbraucher über das Widerrufsrecht informiert wurde. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, ist er nicht an die vierzehntägige Frist zur Ausübung seines Widerrufsrechts gebunden. Diese Frist endet in jedem Fall ein Jahr nach Ablauf der Widerrufsfrist.
(2) Bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung innerhalb einer Frist von einem Jahr beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist mit dem Tag der ordnungsgemäßen Mitteilung dieser Widerrufsbelehrung zu laufen.
Ausübung des Widerrufsrechts
ARTIKEL 11 – (1) Es reicht aus, die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf des Widerrufsrechts schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger an den Verkäufer oder Anbieter zu senden.
(2) Zur Ausübung des Widerrufsrechts kann der Verbraucher das Formular in der ANLAGE verwenden oder eine eindeutige Erklärung abgeben, mit der er seinen Widerrufsentschluss begründet. Der Verkäufer bzw. Anbieter kann dem Verbraucher auf seiner Website auch die Möglichkeit bieten, dieses Formular auszufüllen oder eine Widerrufserklärung abzusenden. Wird Verbrauchern über die Website ein Widerrufsrecht angeboten, muss der Verkäufer bzw. Anbieter dem Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung darüber übermitteln, dass er die vom Verbraucher übermittelten Widerrufswünsche erhalten hat.
(3) Bei Verkäufen per Sprachkommunikation muss der Verkäufer bzw. Anbieter spätestens bis zur Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung das Formular in der ANLAGE an den Verbraucher senden. Der Verbraucher kann dieses Formular zur Ausübung seines Widerrufsrechts bei solchen Verkäufen sowie die im zweiten Absatz genannten Modalitäten nutzen.
(4) Die Beweislast für die Ausübung des in diesem Artikel genannten Widerrufsrechts liegt beim Verbraucher.
Pflichten des Verkäufers bzw. Anbieters
ARTIKEL 12 – (1) Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet, alle eingezogenen Zahlungen, einschließlich etwaiger Versandkosten der Waren, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung, dass der Verbraucher sein Recht ausgeübt hat, an den Verbraucher zurückzuzahlen des Rückzugs.
(2) Der Verkäufer oder Anbieter muss alle im ersten Absatz genannten Rückerstattungen auf einmal und in Übereinstimmung mit dem vom Verbraucher beim Kauf verwendeten Zahlungsinstrument vornehmen, ohne dass dem Verbraucher dadurch Kosten oder Verbindlichkeiten entstehen.
(3) Bei der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g kann der Verbraucher nicht für die Rücksendung der Ware durch den vom Verkäufer für die Rücksendung angegebenen Spediteur verantwortlich gemacht werden Kosten im Zusammenhang mit der Rücksendung. Wenn der Verkäufer in der Vorabbenachrichtigung keinen Spediteur für die Rücksendung angibt, kann vom Verbraucher keine Gebühr für die Rücksendekosten verlangt werden. Sofern der in der Vorabinformation für die Rücksendung angegebene Spediteur keine Niederlassung am Standort des Verbrauchers hat, ist der Verkäufer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die zurückzusendende Ware beim Verbraucher abgeholt wird, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten anfallen.
Pflichten des Verbrauchers
ARTIKEL 13 – (1) Sofern der Verkäufer oder Lieferant kein Angebot zur Rücknahme der Waren macht, muss der Verbraucher die Waren innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum an den Verkäufer oder Lieferanten oder die von ihm bevollmächtigte Person zurücksenden Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts.
(2) Der Verbraucher ist nicht für etwaige Veränderungen oder Verschlechterungen verantwortlich, die dadurch entstehen, dass er das Produkt innerhalb der Widerrufsfrist gemäß seiner Bedienung, seinen technischen Spezifikationen und seiner Gebrauchsanweisung verwendet.
Auswirkung der Ausübung des Widerrufsrechts auf Nebenverträge
ARTIKEL 14 – (1) Sofern die Bestimmungen des Artikels 30 des Gesetzes vorbehalten bleiben, enden Nebenverträge automatisch, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. In diesem Fall ist der Verbraucher nicht verpflichtet, Kosten, Entschädigungen oder Strafen zu zahlen, außer in den in Artikel 13 Absatz 2 genannten Fällen.
(2) Der Verkäufer oder Anbieter hat den Dritten, der Vertragspartei des Nebenvertrages ist, unverzüglich darüber zu informieren, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
ARTIKEL 15 – (1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher das Widerrufsrecht bei folgenden Verträgen nicht ausüben:
a) Verträge über Waren oder Dienstleistungen, deren Preise sich abhängig von Schwankungen auf den Finanzmärkten ändern und die nicht der Kontrolle des Verkäufers oder Anbieters unterliegen.
b) Verträge über Waren, die nach den Wünschen oder persönlichen Bedürfnissen des Verbrauchers angefertigt werden.
c) Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben oder deren Verfallsdatum überschreiten können.
ç) Waren, deren Schutzelemente wie Verpackung, Klebeband, Siegel, Verpackung nach der Lieferung geöffnet wurden; Verträge über die Lieferung von Personen, deren Rückkehr aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen nicht geeignet ist.
d) Verträge über Waren, die nach der Lieferung mit anderen Produkten vermischt werden und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht trennbar sind.
e) Verträge über Bücher, digitale Inhalte und Computer-Verbrauchsmaterialien in körperlicher Form, sofern die Schutzelemente wie Verpackung, Klebeband, Siegel und Verpackung nach der Lieferung der Waren geöffnet wurden.
f) Verträge über die Lieferung von Zeitschriften wie Zeitungen und Zeitschriften, soweit sie nicht im Rahmen des Abonnementvertrages vorgesehen sind.
g) Verträge über die Nutzung der Freizeit für Unterkunft, Warentransport, Autovermietung, Versorgung mit Speisen und Getränken sowie Unterhaltung oder Erholung, die zu einem bestimmten Datum oder Zeitraum abgeschlossen werden müssen.
g) Verträge über Dienstleistungen, die sofort in einer elektronischen Umgebung erbracht werden, oder über immaterielle Waren, die dem Verbraucher sofort geliefert werden.
h) Verträge über Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf des Widerrufsrechts begonnen wurde.
KAPITEL VIER
Sonstige Rückstellungen
Vertragsabwicklung und Lieferung
ARTIKEL 16 – (1) Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet, seine Leistung innerhalb der vereinbarten Frist ab dem Datum des Eingangs der Bestellung des Verbrauchers zu erbringen. Bei Warenverkäufen darf diese Frist in keinem Fall dreißig Tage überschreiten.
(2) Kommt der Verkäufer oder Anbieter seiner Verpflichtung aus Absatz 1 nicht nach, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten.
(3) Im Falle einer Vertragskündigung hat der Verkäufer oder Anbieter alle eingenommenen Zahlungen, einschließlich etwaiger Lieferkosten, innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Datum des Erhalts der Kündigungsmitteilung gemäß Artikel 1 des Vertrags an den Verbraucher zu zahlen Gesetz Nr. 3095 über gesetzliche Zinsen und Verzugszinsen vom 12.04.1984 ist verpflichtet, diese zusammen mit den gemäß Artikel 1 festgelegten gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen und alle handelbaren Wertpapiere und ähnlichen Dokumente, sofern vorhanden, zurückzugeben Verbraucher in Schulden.
(4) In Fällen, in denen es unmöglich wird, die bestellten Waren oder Dienstleistungen zu erfüllen, muss der Verkäufer oder Anbieter den Verbraucher innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme dieser Situation und aller Zahlungen schriftlich oder über einen dauerhaften Datenspeicher benachrichtigen ab dem Datum der Benachrichtigung abgeholt werden, einschließlich etwaiger Versandkosten. Die Rücksendung muss innerhalb von vierzehn Tagen erfolgen. Die Tatsache, dass die Ware nicht vorrätig ist, gilt nicht als Unmöglichkeit der Lieferung der Ware.
Haftung für Schäden
ARTIKEL 17 – (1) Der Verkäufer haftet für Verluste und Schäden, die bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher oder einen vom Verbraucher bestimmten Dritten, der nicht der Beförderer ist, entstehen.
(2) Wünscht der Verbraucher, dass die Ware durch einen anderen als den vom Verkäufer angegebenen Spediteur versandt wird, haftet der Verkäufer nicht für etwaige Verluste oder Schäden, die nach der Übergabe der Ware an den jeweiligen Spediteur entstehen können.
Telefonnutzungsgebühr
ARTIKEL 18 – (1) Wenn der Verkäufer oder Anbieter den Verbrauchern für die Kommunikation über den geschlossenen Vertrag einen Telefonanschluss zuweist, kann der Verkäufer oder Anbieter keinen höheren Tarif als den normalen Gebührentarif für diesen Anschluss wählen.
zusätzliche Zahlungen
ARTIKEL 19 – (1) Vor Vertragsschluss ist die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers einzuholen, um ein zusätzliches Entgelt zu verlangen, das über den vereinbarten Grundpreis hinausgeht und sich aus der vertraglichen Verpflichtung ergibt.
(2) Hat der Verbraucher aufgrund der spontanen Auswahl von Optionen, die zu weiteren Zahlungsverpflichtungen führen, ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers eine Zahlung geleistet, hat der Verkäufer oder Anbieter diese Zahlungen unverzüglich zu erstatten.
Informationsspeicherung und Beweislast
ARTIKEL 20 – (1) Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet, Informationen und Unterlagen zu jeder Transaktion über das Widerrufsrecht, die Informationspflicht, die Lieferung und andere im Geltungsbereich dieser Verordnung geregelte Pflichten drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Wer im Rahmen des von ihm geschaffenen Systems den Abschluss von Fernabsatzverträgen im Namen des Verkäufers oder Anbieters unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vermittelt oder diese nutzen lässt, muss Aufzeichnungen über die mit dem Verkäufer oder Anbieter getätigten Transaktionen führen Der Anbieter ist aufgrund der in dieser Verordnung enthaltenen Angelegenheiten für drei Jahre verpflichtet, diese Informationen auf Anfrage an die zuständige Institution weiterzugeben. (Zusätzlicher Satz: OG-9/2/2019-30681) Wenn der Abonnementvertrag jedoch über eine gemeinsame öffentliche elektronische Plattform abgeschlossen wird, auf der öffentliche Dienste von einem einzigen Punkt aus bereitgestellt werden, liegt die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen und zur Übermittlung von Informationen beim Verkäufer oder Anbieter.
(3) Der Verkäufer bzw. Anbieter ist verpflichtet nachzuweisen, dass die dem Verbraucher auf elektronischem Wege gelieferten unkörperlichen Waren oder erbrachten Dienstleistungen frei von Mängeln sind.
KAPITEL FÜNF
Sonstige und Schlussbestimmungen
Aufgehobene Verordnung
ARTIKEL 21 – (1) Die im Amtsblatt vom 6.3.2011 mit der Nummer 27866 veröffentlichte Verordnung über Fernabsatzverträge wurde abgeschafft.
Gewalt
ARTIKEL 22 – (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrem Veröffentlichungsdatum in Kraft.
Exekutive
ARTIKEL 23 – (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Minister für Zoll und Handel durchgesetzt.
Amtsblatt, in dem die Verordnung veröffentlicht wurde
Datum
Nummer
27.11.2014
29188
Amtsblätter, in denen Verordnungen zur Änderung der Verordnungen veröffentlicht werden
Datum
Nummer
eins.
02.09.2019
30681
2.
ZUSÄTZLICH
MUSTER-Widerrufsformular
(Dieses Formular wird nur dann ausgefüllt und versendet, wenn das Widerrufsrecht vom Vertrag gewünscht wird.)
-An: (Dieser vom Verkäufer oder Anbieter auszufüllende Abschnitt enthält den Namen, den Titel, die Adresse, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse des Verkäufers oder Anbieters.)
-Mit diesem Formular erkläre ich, dass ich von meinem Recht Gebrauch mache, vom Vertrag über den Verkauf der folgenden Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zurückzutreten.
-Bestelldatum bzw. Lieferdatum:
-Waren oder Dienstleistungen, die dem Widerrufsrecht unterliegen:
-Der Preis der Waren oder Dienstleistungen, für die das Widerrufsrecht gilt:
-Vor- und Nachname des Verbrauchers:
-Adresse des Verbrauchers:
-Unterschrift des Verbrauchers: (Nur bei Übermittlung auf Papier)
-Geschichte:
ÄNDERUNG DER FERNVERTRAGSVERORDNUNG
VERORDNUNG ÜBER SEINEN BAU
ARTIKEL 1 – Der folgende Absatz wurde dem zweiten Absatz von Artikel 2 der Verordnung über Fernabsatzverträge hinzugefügt, die im Amtsblatt vom 27.11.2014 mit der Nummer 29188 veröffentlicht wurde.
„j) Mehrwertdienste für die elektronische Kommunikation, die keine Abonnements umfassen, die über Textnachrichten eingerichtet und gleichzeitig ausgeführt werden, sowie Spenden im Rahmen des Gesetzes über Wohltätigkeitssammlungen Nr. 2860 vom 23.06.1983 und Mehrwertdienste elektronische Kommunikationsdienste, die von öffentlichen Einrichtungen angeboten werden“,
ARTIKEL 2 – Der Ausdruck „Vermittlungsdienstleister“ wurde nach dem Ausdruck „Anbieter“ in Abschnitt (i) des ersten Absatzes von Artikel 4 derselben Verordnung eingefügt, und die folgenden Abschnitte wurden demselben Absatz hinzugefügt.
„i) Vermittlungsdienstleister: Eine natürliche oder juristische Person, die im Namen des Verkäufers oder Anbieters den Abschluss eines Fernabsatzvertrags vermittelt, indem sie Fernkommunikationstools mit dem von ihnen erstellten System verwendet oder deren Verwendung zulässt,
j) Plattform: Das vom Vermittlungsdienstleister geschaffene System zur Vermittlung des Abschlusses von Fernabsatzverträgen, mit Ausnahme der gemeinsamen öffentlichen elektronischen Plattform, auf der öffentliche Dienste von einem einzigen Punkt aus bereitgestellt werden.
ARTIKEL 3 – Die Klauseln (b), (c), (ç), (f) und (g) des ersten Absatzes von Artikel 5 derselben Verordnung wurden wie folgt geändert: Die Formulierung „an den Anbieter“ im sechsten Absatz desselben Artikels wurde in „an den Anbieter und den Vermittlungsdienstleister“ geändert und der folgende Absatz wurde demselben Artikel hinzugefügt.
„b) Name oder Titel, MERSİS-Nummer oder Steueridentifikationsnummer des Verkäufers oder Lieferanten und Vermittlungsdienstleisters,
c) Vollständige Adresse, Telefonnummer und ähnliche Kontaktinformationen, die dem Verbraucher eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer oder Anbieter und dem Vermittlungsdienstleister ermöglichen, sowie gegebenenfalls die Identität und Adresse der Person, die im Namen oder im Namen des Verkäufers oder Anbieters handelt,
ç) Wenn der Verkäufer oder Anbieter und der Vermittlungsdienstleister über andere Kontaktinformationen als die in Absatz (c) genannten verfügen, damit der Verbraucher seine Beschwerden übermitteln kann, Informationen hierzu,
„f) Zahlungs-, Liefer- oder Leistungsfristen, die mit den versprochenen Fristen in kommerziellen Anzeigen und Werbeaktionen vereinbar sind, sonstige Informationen zu Lieferungen und Leistungen und etwaige diesbezügliche Verpflichtungen sowie Lösungsmethoden des Verkäufers oder Anbieters und des zwischengeschalteten Dienstleisters in Bezug auf Beschwerden,
g) In Fällen, in denen ein Widerrufsrecht besteht, die Bedingungen, die Dauer und das Verfahren für die Ausübung dieses Rechts, Informationen über den vom Verkäufer für die Rücksendung angegebenen Spediteur und die Höhe der Rücksendekosten, die im Falle einer Rücksendung der Waren die Versandkosten nicht übersteigen dürfen mit diesem Spediteur und welche Partei diese übernimmt, und wenn die Waren mit einem anderen als dem vorgesehenen Spediteur zurückgesendet werden, werden die Rücksendekosten übernommen. Informationen darüber, was der Verbraucher übernimmt.“
„(7) Kommt der Fernabsatzvertrag über die Plattform zustande, ist der Vermittlungsdienstleister gemeinsam mit dem Verkäufer oder Anbieter für die Vorabinformation verantwortlich. In Fällen, in denen die Dateneingabe durch den Vermittlungsdienstleister erfolgt, ist der Vermittlungsdienstleister für die Mängel in den im ersten Absatz genannten Pflichtbereichen und die Richtigkeit der Daten verantwortlich.“
ARTIKEL 4 – Die Formulierungen „oder mit dauerhafter Datenspeicherung“ wurden nach den Formulierungen „schriftlich“ im dritten und vierten Absatz von Artikel 6 derselben Verordnung eingefügt, und der folgende Absatz wurde demselben Artikel hinzugefügt.
„(6) Kommt der Fernabsatzvertrag über die Plattform zustande, ist der Vermittlungsdienstleister gemeinsam mit dem Verkäufer oder Anbieter für die Erfüllung der in diesem Artikel genannten Pflichten verantwortlich. Außer in Fällen, in denen die Dateneingabe durch den Verkäufer oder Anbieter erfolgt, ist der vermittelnde Dienstleister für die Mängel der in diesem Artikel genannten Pflichtinformationen verantwortlich.“
ARTIKEL 5 – Der Ausdruck „Vermittlungsdienstleister“ wurde nach dem Ausdruck „Anbieter“ im ersten Absatz von Artikel 7 derselben Verordnung eingefügt.
ARTIKEL 6 – Der Ausdruck „Vermittlungsdienstleister“ wurde nach dem Ausdruck „Anbieter“ im ersten Absatz von Artikel 8 derselben Verordnung eingefügt.
ARTIKEL 7 – Der Ausdruck „Vermittlungsdienstleister“ wurde nach dem Ausdruck „Anbieter“ im ersten Absatz von Artikel 10 derselben Verordnung eingefügt.
ARTIKEL 8 – Die Formulierung „an den Verkäufer oder Anbieter“ im ersten Absatz von Artikel 11 derselben Verordnung wurde in „an den Verkäufer, Lieferanten oder Vermittlungsdienstleister“ geändert und der folgende Absatz wurde demselben Artikel hinzugefügt.
„(5) Bei Fernabsatzverträgen, die über die Plattform abgeschlossen werden, muss der Vermittlungsdienstleister das erforderliche System auf der Plattform einrichten, damit der Verbraucher das Formular im ANHANG ausfüllen oder die Widerrufserklärung senden und dem Verbraucher unverzüglich Bestätigungsinformationen übermitteln kann dass die vom Verbraucher übermittelten Widerrufserklärungen bei ihm und dem Verkäufer bzw. Anbieter eingegangen sind.
ARTIKEL 9 – Artikel 12 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.
„ARTIKEL 12 – (1) Der Verkäufer ist verpflichtet, alle eingezogenen Zahlungen, einschließlich etwaiger Lieferkosten der Waren, innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Datum der Lieferung der vom Widerrufsrecht betroffenen Waren an den Verbraucher zurückzuzahlen Der in der vorläufigen Benachrichtigung zur Rücksendung angegebene Spediteur. Wenn der Verbraucher die Ware jedoch mit einem anderen als dem für die Rücksendung angegebenen Spediteur zurücksendet, beginnt die betreffende Haftung ab dem Datum, an dem die Ware beim Verkäufer eintrifft. Bei Fernabsatzverträgen, die über die Plattform abgeschlossen werden und bei denen die Erhebung des Preises vermittelt wird, ist der vermittelnde Dienstleister gemeinsam mit dem Verkäufer für die Rückzahlung der in diesem Absatz genannten Zahlungen an den Verbraucher verantwortlich, es sei denn, der Preis wird an den Verkäufer weitergegeben nach der Lieferung.
(2) Bei Ausübung des Widerrufsrechts vor der Lieferung der Ware, bei Fernabsatzverträgen, die mit dem Verkäufer über die Plattform geschlossen werden und bei denen die Einziehung des Preises vermittelt wird, übernimmt der vermittelnde Dienstleister die Abholung der Ware einschließlich der Lieferung Etwaige Kosten für die Ware sind dem Verbraucher innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts zur Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen verpflichtet.
(3) Im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen, bei Fernabsatzverträgen, die mit dem Anbieter über die Plattform geschlossen werden und bei denen die Einziehung des Preises vermittelt wird, ist der vermittelnde Dienstleister zur Rückerstattung aller im Rahmen dieser Plattform eingezogenen Zahlungen verpflichtet vierzehn Tage ab dem Datum des Erhalts der Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts.
(4) Der Verkäufer oder Anbieter muss alle in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Rückerstattungen auf einmal und in Übereinstimmung mit dem vom Verbraucher beim Kauf verwendeten Zahlungsinstrument vornehmen, ohne dass dem Verbraucher dadurch Kosten oder Verbindlichkeiten entstehen die Bestimmung des dritten Absatzes von Artikel 13. Im Falle der Erhebung der Gebühr im Namen des Verkäufers oder Anbieters bei Fernabsatzverträgen, die über die Plattform abgeschlossen werden, ist der Vermittlungsdienstleister gemeinsam mit dem Verkäufer oder Anbieter für die Erfüllung dieser Verpflichtung verantwortlich, es sei denn, der Preis wird an den Verkäufer oder Anbieter weitergegeben Verkäufer oder Anbieter nach der Lieferung oder Erbringung der Waren oder Dienstleistungen an den Verbraucher. Wenn die Zahlung per Kreditkarte erfolgt, kartenausgebende Institutionen im Rahmen des Bankkarten- und Kreditkartengesetzes Nr. 5464 vom 23.2.2006; Der Verkäufer ist verpflichtet, den vom Anbieter bzw. Vermittlungsdienstleister überwiesenen Betrag sofort nach Erhalt auf das verfügbare Limit des Karteninhabers anzurechnen.
(5) Bei der Ausübung des Widerrufsrechts sind Angaben darüber zu machen, welches Transportunternehmen der Verkäufer für die Rücksendung angegeben hat, wie hoch die Rücksendekosten sein dürfen, die die Versandkosten bei Rücksendung der Ware mit diesem Transportunternehmen nicht übersteigen dürfen und welche Partei diese übernimmt und die Informationen über die vom Verbraucher zu tragenden Rücksendekosten für den Fall, dass die Waren mit einem anderen als dem vorgesehenen Spediteur zurückgesendet werden, werden gemäß Artikel 5 bereitgestellt. Werden vorläufige Informationen nicht im Rahmen von Klausel (g ) des ersten Absatzes werden die betreffenden Kosten vom Verkäufer oder Anbieter übernommen. Sofern der in der Vorabinformation für die Rücksendung angegebene Spediteur keine Niederlassung am Standort des Verbrauchers hat, ist der Verkäufer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die zurückzusendende Ware beim Verbraucher abgeholt wird, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten anfallen. Bei Fernabsatzverträgen, die über die Plattform abgeschlossen werden, wenn diese Informationen nicht in den Vorabinformationen im Rahmen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g enthalten sind oder wenn der angegebene Beförderer keine Niederlassung am Standort des Verbrauchers hat des Vermittlungsdienstleisters müssen die betreffenden Kosten und Verbindlichkeiten vom Vermittlungsdienstleister getragen werden.
(6) Bei Fernabsatzverträgen, die über die Plattform abgeschlossen werden, ist der Verkäufer oder Anbieter verpflichtet, dem Vermittlungsdienstleister unverzüglich die Mitteilung zu übermitteln, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.“
ARTIKEL 10 – Der folgende Artikel wurde nach Artikel 12 zu derselben Verordnung hinzugefügt.
„Pflichten des Vermittlungsdienstleisters
ARTIKEL 12/A – (1) Der Vermittlungsdienstleister ist verpflichtet, ein System einzurichten und offen zu halten, das es Verbrauchern ermöglicht, ihre Anfragen und Mitteilungen zu den folgenden Themen während der Nutzungsdauer der Rechte und Pflichten aus geschlossenen Fernabsatzverträgen einzureichen und zu verfolgen auf dem Bahnsteig:
a) Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts.
b) Mitteilung über die Beendigung des Vertrages.
c) Rückerstattungsantrag.
ç) Anforderung von Aufzeichnungen über die von Verbrauchern mit dem Verkäufer oder Anbieter getätigten Transaktionen.
d) Anfragen und Reklamationen bezüglich der Lieferung oder Leistung.
(2) Der Vermittlungsdienstleister hat die in Absatz 1 genannten Anfragen und Mitteilungen unverzüglich an den Verkäufer bzw. Anbieter weiterzuleiten.
(3) Der Vermittlungsdienstleister ist gemeinsam mit dem Verkäufer bzw. Anbieter für die Erteilung und Bestätigung der Vorabinformationen sowie für den Nachweis der Vorabinformation verantwortlich.
(4) Erfolgt die Dateneingabe durch den Vermittlungsdienstleister, ist der Vermittlungsdienstleister für die Mängel in den in § 5 genannten Vorabinformationen verantwortlich.
(5) Der Vermittlungsdienstleister ist aufgrund der in dieser Verordnung behandelten Themen dafür verantwortlich, Aufzeichnungen über die vom Verbraucher mit dem Verkäufer oder Anbietern getätigten Transaktionen drei Jahre lang aufzubewahren und diese Informationen auf Anfrage den zuständigen Institutionen und Organisationen sowie den Verbrauchern zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Vermittlungsdienstleister ist für jede Verbrauchertransaktion verantwortlich, bei der er aufgrund seiner vertragswidrigen Praktiken in Bezug auf die erbrachte Vermittlungsdienstleistung dazu führt, dass der Verkäufer und der Anbieter gegen Artikel 48 des Gesetzes und die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen mit dem Verkäufer oder Anbieter.
(7) Vermittlungsdienstleister, wenn dieser im Namen des Verkäufers oder Anbieters Gebühren einzieht;
a) Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht vor der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung ausübt, gilt dies ab dem Tag, an dem er die Mitteilung über die Ausübung seines Widerrufsrechts erhält,
b) Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach der Lieferung der Ware ausübt und der Preis zum Zeitpunkt des Erhalts der Widerrufserklärung noch nicht an den Verkäufer überwiesen wurde, gilt dies ab dem Datum, an dem die Ware unter der Bedingung steht Das Widerrufsrecht wird ab dem Datum, an dem es beim Verkäufer eintrifft, an den für die Rücksendung vorgesehenen Spediteur oder im Falle der Rücksendung mit einem anderen als dem für die Rücksendung vorgesehenen Spediteur geliefert.
c) Falls der Verbraucher von seinem in Artikel 16 genannten Recht Gebrauch macht, den Vertrag zu kündigen, ab dem Datum, an dem er die Kündigungsmitteilung erhält,
ist zusammen mit dem Verkäufer oder Anbieter gemeinsam dafür verantwortlich, dass dem Verbraucher die innerhalb von vierzehn Tagen erhobenen Waren- oder Dienstleistungsgebühren und Lieferkosten zurückerstattet werden.
(8) Der Vermittlungsdienstleister ist für die Fälle der Nichterfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages verantwortlich, die dadurch verursacht werden, dass in den von ihm vermittelten Fernabsatzverträgen über die von ihm vermittelten Aktions-, Promotion- oder Rabattverkäufe die Aktion und ähnliche Verpflichtungen nicht eingehalten werden die Zustimmung des Verkäufers oder Anbieters.
(9) Der Vermittlungsdienstleister ist für die Einhaltung und den Nachweis der Einhaltung der in den auf der Plattform geschalteten Anzeigen und Werbeaktionen versprochenen Informationen über die zum Verkauf angebotenen Waren oder Dienstleistungen und die vorab bereitzustellenden Informationen verantwortlich.
ARTIKEL 11 – Der Ausdruck „vier“ wurde nach dem Ausdruck „zehn“ im ersten Absatz des 13. Artikels derselben Verordnung eingefügt, und der folgende Absatz wurde demselben Artikel hinzugefügt.
„(3) Der Verbraucher ist verpflichtet, die Rücksendekosten bis zur Höhe der Lieferkosten zu tragen, wenn dies in den Vorabinformationen vereinbart wurde und der Betrag in der Rücksendung mit dem vom Verkäufer angegebenen Spediteur enthalten ist. Wenn die an den Verbraucher gelieferte Ware jedoch im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes mangelhaft ist, kann der Verbraucher nicht für die mit der Rücksendung verbundenen Kosten haftbar gemacht werden. „Auf Wunsch des Verbrauchers können die Rücksendekosten mit den Kosten der an ihn zurückzusendenden Waren oder Dienstleistungen und den Lieferkosten verrechnet werden.“
ARTIKEL 12 – Der folgende Satz wurde am Ende des zweiten Absatzes von Artikel 14 derselben Verordnung hinzugefügt.
„Im Falle der Vermittlung eines Nebenvertrages bei Fernabsatzverträgen, die über die Plattform zustande kommen, ist auch der vermittelnde Dienstleister für diese Meldung verantwortlich.“
ARTIKEL 13 – Die folgenden Absätze wurden zum ersten Absatz von Artikel 15 derselben Verordnung hinzugefügt.
„ı) Verträge über bewegliche Sachen, die gemäß dem Straßenverkehrsgesetz Nr. 2918 vom 13.10.1983 registriert werden müssen, und unbemannte Luftfahrzeuge, die einer Registrierung oder Registrierung bedürfen.
i) Verträge über die Lieferung von Mobiltelefonen, Smartwatches, Tablets und Computern an den Verbraucher.
j) Vertragsabschlüsse durch Auktion in Form einer Live-Auktion.
k) Verträge über die Installation oder Montage der in der Einführung und im Benutzerhandbuch genannten Waren, die vom Verkäufer oder einem autorisierten Service installiert oder montiert werden sollen.“
ARTIKEL 14 – Artikel 16 Absätze 1 und 4 derselben Verordnung wurden wie folgt geändert.
„(1) Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet, seine Leistung innerhalb der vereinbarten Frist ab Eingang der Bestellung des Verbrauchers zu erbringen. „In jedem Fall darf diese Frist beim Verkauf von Waren dreißig Tage nicht überschreiten, außer bei Verträgen über Waren, die nach den Wünschen oder persönlichen Bedürfnissen des Verbrauchers hergestellt werden.“
„(4) In Fällen, in denen es unmöglich wird, die bestellten Waren oder Dienstleistungen zu erfüllen, muss der Verkäufer oder Anbieter und, wenn der zwischengeschaltete Dienstleister die Gebühr im Namen des Verkäufers oder Anbieters einzieht, den Verbraucher darüber informieren schriftlich oder über ein dauerhaftes Datenaufzeichnungsgerät innerhalb von drei Tagen ab dem Datum der Kenntnisnahme dieser Situation und, falls verfügbar, der Lieferung. Es ist obligatorisch, alle eingezogenen Zahlungen, einschließlich der Spesen, innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung zurückzuzahlen. „Die Tatsache, dass die Ware nicht vorrätig ist, gilt nicht als Unmöglichkeit, die Warenlieferung zu erfüllen.“
ARTIKEL 15 – Nach der Formulierung „Anbieter“ im zweiten Absatz von Artikel 19 derselben Verordnung wurde die Formulierung „Vermittlungsdienstleister für den Fall, dass er die Gebühr im Namen des Verkäufers oder Anbieters bei Fernabsatzverträgen einzieht, die über die Plattform geschlossen werden“ eingefügt .
ARTIKEL 16 – Der erste Satz des zweiten Absatzes von Artikel 20 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.
„Der Vermittlungsdienstleister ist aufgrund der in dieser Verordnung genannten Angelegenheiten verpflichtet, Aufzeichnungen über die mit dem Verkäufer oder Anbieter getätigten Transaktionen drei Jahre lang aufzubewahren und diese Informationen auf Anfrage den zuständigen Institutionen, Organisationen und Verbrauchern zur Verfügung zu stellen.“
ARTIKEL 17 – Der Ausdruck „Minister für Zoll und Handel“ in Artikel 23 derselben Verordnung wurde in „Minister für Handel“ geändert.
ARTIKEL 18 – Diese Verordnung;
a) Der letzte Satz des vierten Absatzes von Artikel 12, geändert durch Artikel 9, am 1.1.2023,
b) Sonstige Bestimmungen gelten ab 1.10.2022.
tritt in Kraft.
ARTIKEL 19 – Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Handelsminister durchgesetzt.